Durch die besonderen Umstände einer allgemeinen Verunsicherung (Ukraine-Krieg, Weltwirtschaft, Teuerung, Inflation) werden derzeit wieder verstärkt Anfragen zur Thematik Altersteilzeit und Altersteilzeitgeld herangetragen. Dabei geht es meist um den frühestmöglichen Eintritt in die Altersteilzeit, die maximale Bezugsdauer des Altersteilzeitgeldes und die Auswirkungen auf die zukünftige Pension.
1) Grundsätzliches:
Mit der Altersteilzeit besteht für ältere Arbeitskräfte eine Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit zu vereinbaren und, bei Erfüllung der Voraussetzungen, aus der Arbeitslosenversicherung einen teilweisen Lohnausgleich samt Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge) zu erhalten.
Damit wird ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen, wobei sich die Reduzierung der Arbeitszeit für die Arbeitskräfte weder auf den Pensionsanspruch, noch auf die Ansprüche aus der Krankenversicherung oder eine Abfertigung negativ auswirkt.
2) Voraussetzungen:
Es gibt eine Vereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber über die Altersteilzeitarbeit.
Der Arbeitnehmer muss in den letzten 25 Jahren (bzw. verlängert um Kinderbetreuungszeiten) vor Beginn einer Altersteilzeit mindestens 780 Wochen (entspricht 15 Jahre) arbeitslosenversichert beschäftigt sein.
Erreichung eines Mindestalters mit fünf Jahren vor dem Anfallsalter für eine Regelalterspension (Männer 60 Jahre, Frauen derzeit 55 Jahre).
Reduktion der Arbeitszeit, welche im letzten Jahr vor Antritt der Altersteilzeit im Betrieb durchschnittlich ausgeübt wurde.
Dabei ist die gesetzlich oder kollektivvertraglich maximale gesetzliche Arbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent zu reduzieren.
Mindestens dreimonatige Betriebszugehörigkeit und keine Teilzeitbeschäftigung unter 60 Prozent der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normarbeitszeit im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit.
Kein Bezug einer Eigenpension, eines Sonderruhegeldes oder eines Ruhegenusses.
Bericht aus Nön.at Schlagzeilen
Durch die besonderen Umstände einer allgemeinen Verunsicherung (Ukraine-Krieg, Weltwirtschaft, Teuerung, Inflation) werden derzeit wieder verstärkt Anfragen zur Thematik Altersteilzeit und Altersteilzeitgeld herangetragen. Dabei geht es meist um den frühestmöglichen Eintritt in die Altersteilzeit, die maximale Bezugsdauer des Altersteilzeitgeldes und die Auswirkungen auf die zukünftige Pension.
1) Grundsätzliches:
Mit der Altersteilzeit besteht für ältere Arbeitskräfte eine Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit zu vereinbaren und, bei Erfüllung der Voraussetzungen, aus der Arbeitslosenversicherung einen teilweisen Lohnausgleich samt Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge) zu erhalten.
Damit wird ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen, wobei sich die Reduzierung der Arbeitszeit für die Arbeitskräfte weder auf den Pensionsanspruch, noch auf die Ansprüche aus der Krankenversicherung oder eine Abfertigung negativ auswirkt.
2) Voraussetzungen:
Es gibt eine Vereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber über die Altersteilzeitarbeit.
Der Arbeitnehmer muss in den letzten 25 Jahren (bzw. verlängert um Kinderbetreuungszeiten) vor Beginn einer Altersteilzeit mindestens 780 Wochen (entspricht 15 Jahre) arbeitslosenversichert beschäftigt sein.
Erreichung eines Mindestalters mit fünf Jahren vor dem Anfallsalter für eine Regelalterspension (Männer 60 Jahre, Frauen derzeit 55 Jahre).
Reduktion der Arbeitszeit, welche im letzten Jahr vor Antritt der Altersteilzeit im Betrieb durchschnittlich ausgeübt wurde.
Dabei ist die gesetzlich oder kollektivvertraglich maximale gesetzliche Arbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent zu reduzieren.
Mindestens dreimonatige Betriebszugehörigkeit und keine Teilzeitbeschäftigung unter 60 Prozent der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normarbeitszeit im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit.
Kein Bezug einer Eigenpension, eines Sonderruhegeldes oder eines Ruhegenusses.
Bericht aus Nön.at Schlagzeilen