Sexualassistenz
Von
Novelle
Donnerstag 14.07.2022, 19:45
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Gut so, diese gerichtliche Entscheidung:
VII beschränkten sich nicht darauf, Kontakte zur Außenwelt zu knüpfen oder Hilfsmittel zur Bewältigung des täglichen Lebens bereitzustellen. Sie sollten auch das seelische Befinden verbessern und das Selbstbewusstsein des Behinderten verbessern. Sexuelle Bedürfnisse zählten zu den grundlegenden menschlichen Bedürfnissen und könnten daher im Rahmen von Teilhabeprozessen auch indirekt eine große Rolle spielen, nämlich für die persönliche Entwicklung und das seelische Befinden. Selbstbestimmte Sexualität sei daher die Voraussetzung für eine wirksame und gleichberechtigte Teilhabe."
"Die Ablehnung wurde damit begründet, dass die Befriedigung des Sexualtriebs nicht zur Heilbehandlung oder Pflege zähle. Es gehe auch nicht um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, weil die Befriedigung sexueller Bedürfnisse durch Prostituierte diese nicht ermögliche.
Das Sozialgericht gab dagegen der Klage des Mannes statt: Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 39 Sozialgesetzbuch (SG
Quelle: LTO v. 14.7.2022