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Mieterhöhung: Wie muss ich mich verhalten?

Die meisten Mieter finden in diesen Tagen in ihrem Briefkasten unangenehme Post vom Vermieter: Die nächste Mieterhöhung ist da. Nachdem der Schreck verfolgen und der Ärger verklungen ist, heißt es: Ruhe bewahren und nichts voreilig zu unterschreiben. Denn längst nicht jede Mieterhöhung muss vom Mieter auch akzeptiert werden. Betroffene Mieter sollten daher die Mieterhöhung auf sachliche und formale Richtigkeit prüfen.

Frau vor dem Laptop liest einen Brief

Grundsätzlich muss der Vermieter die Mieterhöhung schriftlich erklären und auch begründen. Dem Mieter muss er in dem Schreiben eine ausreichende Frist einräumen, um die Mieterhöhung zu prüfen. Diese Frist sollten alle Mieter nutzen, die eine Mieterhöhung erhalten haben. Vorgeschrieben sind. Vorgeschrieben ist eine Frist von zwei Monaten nach dem Zugang der Mieterhöhung. Für eine Mieterhöhung, die am 20. Juli im Briefkasten lag, läuft die Frist also bis zum 30. September. Erst einen weiteren Monat später, also in diesem Beispiel zum 1. November, darf die Mieterhöhung greifen.

Die Einhaltung dieser Formalien (Schriftform, Fristen eingehalten) sollten Mieter also zuerst prüfen.

Höhe prüfen

Der Vermieter kann nicht beliebig an der Preisschraube drehen. Nach dem Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung muss er 15 Monate warten, bis wieder eine Erhöhung in Kraft treten soll. Innerhalb von drei Jahren darf die Steigerung des Mietpreises maximal 20 Prozent betragen. In einigen größeren Städten mit besonders angespanntem Mietmarkt darf die Miete nur um 15 Prozent binnen drei Jahren steigen.

Begründung der Mieterhöhung prüfen

Vermieter müssen eine Begründung abgeben, wenn sie die Miete erhöhen wollen. Die Begründung muss darlegen, dass der Vermieter die Miete soweit anhebt, dass sie der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht. Dazu kann der Vermieter sich auf den Mietspiegel berufen, falls es einen gibt. Er kann aber auch ein Sachverständigengutachten einholen oder drei vergleichbare Wohnungen heranziehen.

Hier lohnt ein genauer Blick: Ist die Wohnung tatsächlich vergleichbar oder ergeben sich eventuell wohnwertmindernde Merkmale wie Straßenlärm, ein altmodisches Bad und dergleichen mehr. Womöglich zeigt sich, dass die Vergleichsmiete viel niedriger ist als der Vermieter denkt.

Nur die tatsächliche Fläche zählt

Welche Fläche der Wohnung im Mietvertrag steht, ist egal: Der Vermieter darf für die Mieterhöhung nur die tatsächlich vorhandene Wohnfläche zurate ziehen. Sind beispielsweise nur 91 statt 100 Quadratmeter vorhanden, dann darf die Mietsteigerung sich nur auf 91 Quadratmeter beziehen. Nachmessen lohnt sich vor allem bei Wohnungen m Dachgeschoss oder mit einem sehr verwinkelten Grundriss. Denn nicht alle Flächen zählen gemäß der Wohnflächenverordnung auch voll als Wohnfläche.

Staffel- oder Indexmiete

Manche Mietverträge sehen eine Staffel- oder Indexmiete vor. Dann steigt die Miete automatisch entweder anhand der allgemeinen Preisentwicklung oder jährlich zu einem bestimmten Termin. In diesen Fällen kann der Vermieter keine weiteren Mieterhöhungen schicken.

Ich habe die Mieterhöhung geprüft – und jetzt?

Wenn die Prüfung der Meterhöhung keine Fehler ergeben hat, dann hat der Vermieter einen Anspruch darauf, dass der Mieter der Mieterhöhung zustimmt. Verweigert der Mieter die Zustimmung, kann der Vermieter vor Gericht ziehen und die Zustimmung einklagen.

Haben sich jedoch bei den oben genannten Punkten Fehler ergeben, dann sollte die Zustimmung nicht erteilt werden. Als Nichterteilung gilt auch, wenn man die Mieterhöhung einfach ignoriert. Es ist jedoch empfehlenswert, entweder eine Beratung bei einem Rechtsanwalt, beim Mieterverein oder bei einer der zahlreichen Sozialberatungsstellen einzuholen. Bei letzteren ist eine Erstberatung meist auch kostenlos möglich.

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