ab 1.7.2005 gibt es das neue Führerschein-Vormerksystem in Österreich!
Unser Mitglied Eva-Maria sendet uns alles Wissenswerte darüber (zur geistigen Vorbereitung!)
Modell zur Erfassung von "Risikolenkern" und Mehrfachtätern" Ziel:
System:
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VORMERKDELIKTE
Die Entzugsdelikte nach der derzeitigen Rechtslage bleiben prinzipiell unberührt! Wird im Beobachtungszeitraum von 2 Jahren ein Führerschein-Entzugsdelikt (siehe nachstehende Tabelle) begangen, verjährt sich die gesetzlich vorgesehene Entziehungsdauer für jede im Register enthaltene Vormerkung um 2 Wochen (Verknüpfung zwischen Vormerkdelikten und Entzugsdelikten).
ENTZUGSDELIKTE RECHTSLAGE Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille Geldstrafe: 872 – 4.360 Euro,
Entzug mind. 3 Monate und NachschulungLenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr oder Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Geldstrafe: 1.162 – 5.813 Euro,
Entzug mind. 4 M + Amtsarzt, NachschulungÜberschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als 40 km/h innerhalb des Ortsgebiets oder 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets Geldstrafe: bis 726 Euro,
Entzug: 2 WochenFahren gegen die Fahrtrichtung, Umkehren, Rückwärtsfahren, Halten oder Parken auf dem Fahrstreifen einer Autobahn Geldstrafe: 36-2.180 Euro,
Entzug mind. 3 M (Bei Fahren gegen die Fahrtrichtung)Lenken eines Kfz unter besonders gefährlichen Verhältnissen (insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten, Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen Geldstrafe: 36-2.180 Euro,
Entzug mind. 3 MonateUnterlassen, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen Geldstrafe: 36-2.180 Euro,
Entzug mind. 3 MonateWiederholtes Begehen einer strafbaren Handlung gemäß § 14 Abs. 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten Geldstrafe:218-3.633 Euro,
Entzug mind. 3 Wochen (2. Delikt)
14 Wochen (3. Delikt)
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