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Neuerungen bei Witwen- und Witwerrente
Altersgrenzen
Ab Januar startet die Rentenreform, die sich nicht nur auf die Anhebung des Rentenalters auswirkt, sondern auch auf die Hinterbliebenenrente, also auch die Witwen-und Witwerrente. Dabei steigt die Altersgrenze für die große Witwen-und Witwerrente stufenweise von 45 auf 47 Jahre an. Ausschlaggebend ist dabei das Todesjahr des Versicherten. Ab Januar 2012 wird die Altersgrenze systematisch angehoben: jedes Jahr um einen Monat. Konkret bedeutet das, erst eine 45 Jahre und einen Monat alte Person erhält die große Witwen- und Witwerrente. 2029 ist die Anhebung abgeschlossen, dann erhalten Menschen ab 47 Jahre die Rente. Die kleine Witwen- und ist nach neuem Recht auf 24 Monate begrenzt. Sie gilt für Ehepartner des oder der Verstorbenen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erwerbsgemindert sind und kein Kind erziehen.Rentenabschläge
Ebenfalls von der Reform betroffen sind die Altersgrenzen für die Rentenabschläge. Das Alter wird nun schrittweise von 60 auf 62 Jahre beziehungsweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Stirbt der Ehepartner zwischen dem 60. und dem 63. Geburtstag, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 63. Geburtstag. Ab 2029 wird es dann die ungekürzte Witwen- und Witwerrente geben. Der maximale Abschlag von 10,8 Prozent gilt dann, wenn der Partner vor dem 60. Geburtstag starb.Wir empfehlen Dir, Dich von Deinem Rentenversicherungsträger beraten zu lassen, da die Voraussetzungen zum Rentenanspruch sehr umfassend sind.
Tipp der Redaktion
Achte auf die Details im Rentenscheid. Denn laut der Frankfurter Rundschau sind viele der ausgezahlten Witwen-und Witwerrente in den letzten Jahren zu niedrig berechnet und infolgedessen ist zu wenig ausbezahlt worden. Das fand das Bundesversicherungsamt (BVA) stichprobenartigen Untersuchungen heraus. Ein Grund dafür ist die Nichtberücksichtigung von Kinderzuschlägen. Auch wurde fälschlicherweise die Witwen-und Witwerrente wegen eigenem Einkommen gekürzt. Am besten lässt Du mit Deiner Hinterbliebenen-Rente eine Neuberechnung durchführen.
Info
Die kleine Witwen- und Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente, auf die der Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. Auf die große Witwen- und Witwerrente haben Personen Anrecht, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsgemindert oder ein Kind erziehen, das noch nicht volljährig ist. Sie beträgt nach neuem Recht (ab dem Jahr 2002) 55 Prozent statt vormals 60 Prozent.
Achte auf die Details im Rentenscheid. Denn laut der Frankfurter Rundschau sind viele der ausgezahlten Witwen-und Witwerrente in den letzten Jahren zu niedrig berechnet und infolgedessen ist zu wenig ausbezahlt worden. Das fand das Bundesversicherungsamt (BVA) stichprobenartigen Untersuchungen heraus. Ein Grund dafür ist die Nichtberücksichtigung von Kinderzuschlägen. Auch wurde fälschlicherweise die Witwen-und Witwerrente wegen eigenem Einkommen gekürzt. Am besten lässt Du mit Deiner Hinterbliebenen-Rente eine Neuberechnung durchführen.
Info
Die kleine Witwen- und Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente, auf die der Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. Auf die große Witwen- und Witwerrente haben Personen Anrecht, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsgemindert oder ein Kind erziehen, das noch nicht volljährig ist. Sie beträgt nach neuem Recht (ab dem Jahr 2002) 55 Prozent statt vormals 60 Prozent.
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