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Liebe und Partnerschaft sind auch jenseits der 50 noch ein wichtiges Thema. In diesem Thementreff erhältst Du Informationen rund um das Thema Partnerschaft.
Die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Die Eingetragene Lebenspartnerschaft ermöglicht zwei Menschen des gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Eine Lebenspartnerschaft ist in Deutschland die einzige Möglichkeit, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Hierbei ist die "sexuelle Identität" der Personen unerheblich. Das eigenständige Rechtsinstitut stellt Lebenspartner in einigen, aber nicht allen Punkten der Ehe gleich.
Rechtliche Voraussetzungen der Lebenspartnerschaft sind weder eine sexuelle Beziehung noch Homosexualität; sie kann nur von zwei Personen des gleichen Geschlechts eingegangen werden, die nicht in gerader Linie verwandt oder Geschwister oder Halbgeschwister sind. Verheirateten oder minderjährigen Personen ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht gestattet, ebensowenig kann eine Person gleichzeitig mehr als einen Lebenspartner haben.
Der Lebenspartnerschaft kann ein Verlöbnis vorausgehen. Dies ist heute eher symbolisch, kann aber für eine Zeugnisverweigerung in einem Gerichtsverfahren bedeutend sein.
Die Lebenspartnerschaft hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten zur Folge:
- auf Wunsch gemeinsamer Familienname ("Lebenspartnerschaftsname")
- Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung
- Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt
kleines Sorgerecht bei Kindern des Partners / der Partnerin
- Unterhaltspflicht
- Erbrecht: Partner werden bei den Pflichtteilen so wie Ehegatten behandelt (nicht aber bei der Erbschaftsteuer)
- Verwandtschaftsverhältnis (Schwägerschaft) zu anderen Familienmitgliedern des Partners /der Partnerin
- Witwenrente
- Gleichstellung von Lebenspartnern zu Ehepartnern im Sozialrecht (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Sozialversicherung)
Der Lebenspartnerschaft kann ein Verlöbnis vorausgehen. Dies ist heute eher symbolisch, kann aber für eine Zeugnisverweigerung in einem Gerichtsverfahren bedeutend sein.
Die Lebenspartnerschaft hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten zur Folge:
- auf Wunsch gemeinsamer Familienname ("Lebenspartnerschaftsname")
- Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung
- Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt
kleines Sorgerecht bei Kindern des Partners / der Partnerin
- Unterhaltspflicht
- Erbrecht: Partner werden bei den Pflichtteilen so wie Ehegatten behandelt (nicht aber bei der Erbschaftsteuer)
- Verwandtschaftsverhältnis (Schwägerschaft) zu anderen Familienmitgliedern des Partners /der Partnerin
- Witwenrente
- Gleichstellung von Lebenspartnern zu Ehepartnern im Sozialrecht (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Sozialversicherung)
Im Unterschied zur Ehe werden jedoch keinerlei Rechte aus den Bereichen Steuerrecht und Beamtenrecht gewährt; hier wird die Lebenspartnerschaft im Gegensatz zur Ehe nicht berücksichtigt. Auch können sie mit Ausnahme der Stiefkindadoption leiblicher Kinder nicht gemeinsam nichtleibliche Kinder adoptieren.
Rechtliche Unterschiede im Vergleich zur Ehe gibt es im Steuerrecht. Hier u. a. im Einkommensteuergesetz (Ehegattensplitting, Steuerklassenwahlrecht), im Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz (Freibeträge und Steuersätze) und im Grunderwerbssteuergesetz.
Rechtliche Unterschiede im Vergleich zur Ehe gibt es im Steuerrecht. Hier u. a. im Einkommensteuergesetz (Ehegattensplitting, Steuerklassenwahlrecht), im Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz (Freibeträge und Steuersätze) und im Grunderwerbssteuergesetz.
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