Mach mit bei Feierabend.de!
Finde neue Freunde für Leben, Liebe und Freizeit
Online Sofortkontakt zu 160.000 Gleichgesinnten
Triff nette Menschen „vor Ort“ in 120 Regionalgruppen
Jetzt kostenlos anmelden!
Service:
Freunde einladen! Sicherheitshinweis Zur Startseite machen Der Freitags-Rundbrief Rundgang durch die Community
R_regio
Freunde einladen! Sicherheitshinweis Zur Startseite machen Der Freitags-Rundbrief Rundgang durch die Community
Für Gestaltung und Inhalt dieser Regionalseiten sind ausschließlich die jeweiligen Regionalbotschafter verantwortlich.
Die von den Regionalbotschaftern eingegebenen und heraufgeladenen Inhalte unterliegen grundsätzlich weder einer Kontrolle
durch Feierabend, noch nimmt Feierabend hierauf Einfluss. Hiervon ausgenommen sind werbliche Einblendungen und Beiträge die
von Feierabend direkt eingestellt wurden und als solche gekennzeichnet sind.
Autor
Lothar Klütz (Bost)
Bei vielen Einkäufen - vor allem bei größeren Ausgaben - achten wir darauf, dass der Ware auch ein gültiger Garantieschein beigefügt wird. Vielfach ist jedoch die rechtliche Bedeutung dieses Zertifikates nicht bekannt.
Man hat grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Garantie und Gewährleistung. Eine Garantie ist eine freiwillige Zusage des Warenherstellers, im Fall von Fabrikationsmängeln kostenlose Reparatur oder Ersatz zu leisten. Die Gewährleistungspflicht liegt dagegen - ausgesprochen oder unausgesprochen - beim Warenverkäufer. Sie beinhaltet ebenfalls die kostenlose Reparatur bzw. den Ersatz im Fall von Mängeln, die nicht vom Käufer zu verantworten sind.
Worin liegt der Unterschied?
1)Der Verkäufer muss von Gesetzes wegen nur Schadenersatz leisten für Mängel, die beim Kauf schon vorhanden sind, die aber meist erst nach dem Kauf sichtbar werden. Will der Verkäufer seiner Gewährleistungspflicht nicht nachkommen, so muss er selbst - wenn die Reklamation innerhalb der ersten sechs Monaten nach dem Kauf erfolgt - den Nachweis führen, dass die Ware beim Kauf mängelfrei war. Erfolgt die Reklamation frühestens sechs Monate nach dem Kauf, so hat der Kunde den Nachweis zu führen, dass die Ware schon am Kauftag fehlerhaft war. Nur dann hat er noch Anspruch auf kostenlose Schadenbeseitigung. Für Reklamationen, die nach Ablauf von zwei Jahre ab dem Kaufdatum erhoben werden, erlischt die Gewährleistungpflicht des Verkäufers vollständig.- Gerätetransport und Montage von Großgeräten gehören nicht zu den Gewährleistungen.
2) Der Hersteller ist gesetzlich nicht verpflichtet, auf eine Ware eine Garantie zu geben. Wenn er sie aber gibt, so ist er verpflichtet sie zu erfüllen. Die Herstellergarantie erfolgt immer schriftlich. Die Garantie gilt nicht nur für Mängel, die schon beim Kauf vorhanden waren, sondern auch für nachträglich eintretende Fehler, wenn sie innerhalb der Garantiefrist, die der Hersteller festlegt, reklamiert werden. Die Garantieerklärung legt aber auch genau fest, dass die kostenlose Abhilfe nur bei sachgemäßer Handhabung der Ware erfolgt und welche Warenmängel nicht der Garantieleistung unterliegen. Zu beachten ist unter Umständen aber auch, ob in den Garantieleistungen z.B. auch ein kostenloser Abhol- bzw. Montagedienst enthalten ist.
Dass für Lebensmittel und andere "kurzlebige" Waren andere Fristenregelungen gelten versteht sich von selbst. Man sollte dies erfragen. Sicher aber darf man aufgedruckte Verfallsdatumangaben nicht als Stichtage für Gewährleistung oder Garantien deuten.
Einzelfragen muss man an dafür zuständigen Stellen klären. Mit den oben stehenden Zeilen soll nur auf grundlegende Regelungen bei der Kaufabwicklung aufmerksam gemacht werden.
Krefeld, den 8.12.2008
