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Die Patientenverfügung
Was ist eine Patientenverfügung?
In einer Patientenverfügung kannst du - möglichst schriftlich - für den Fall deiner Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie du in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchtest. Du kannst in der Patientenverfügung auch Bitten äußern oder bloße Richtlinien für die behandelnden Ärzte und das Behandlungsteam aufnehmen. Zudem kann es sinnvoll sein, auch persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen als Ergänzung und Auslegungshilfe deiner Patientenverfügung zu schildern.Auf diese Weise kannst du trotz aktueller Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung nehmen und damit dein Selbstbestimmungsrecht wahren.
Vorsorgevollmacht
Die Patientenverfügung unterscheidet sich von der Vorsorgevollmacht, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden - z. B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt.Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten sinnvoller Weise gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht sollte dann darauf verwiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist. Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Vormundschaftsgericht lediglich einen Vorschlag für die Auswahl der Person des Betreuers. Dieser ist aber auch an eine Patientenverfügung gebunden.
Die meisten Patientenverfügungen werden von älteren Menschen erstellt. Vor allem die Angst, als Pflegefall wehrlos einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein, ist das Hauptmotiv dafür. Abgelehnt wird in Patientenverfügungen am häufigsten die Dialyse, die Beatmung und die künstliche Ernährung.
Die Patientenverfügung ist keine Arbeitserleichterung für Angehörige und Ärzte, sondern eine rechtlich verbindliche Anweisung. Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung kommt Angehörigen oder Ehegatten in diesem Zusammenhang keinerlei Entscheidungsbefugnis zu. Die Äußerungen dieser Personen können lediglich dann, wenn der wirkliche Wille nicht (z.B. durch eine Patientenverfügung) fest steht, herangezogen werden, um den mutmaßlichen Willen des Patienten zu erforschen. Ausschließlich der Wille des Patienten und nicht, was andere in seiner Situation tun würden, ist für die Heilbehandlung und deren Abbruch nach geltendem deutschen Recht die alleinige Richtschnur.
Patientenverfügungen binden auch den Arzt und Pfleger, die zu ihrer Tätigkeit der Zustimmung des Patienten bedürfen. Diese hat der nicht mehr einwilligungsfähige Patient in seiner Patientenverfügung näher umschrieben. Eine diesem Patientenwillen widersprechende Behandlung oder Pflege ist nicht zulässig und zu beenden. Der Arzt oder Pfleger kann sich weder auf eine etwa in einer Pflegevereinbarung vereinbarte künstliche Ernährung noch sein Berufsethos oder Gewissen zur Rechtfertigung seines Handelns berufen. Er kann aber die Behandlung in andere Hände übergeben und so seinem Gewissen entsprechen. Für den Arzt und Pfleger besteht jedenfalls bei der derzeitigen gesetzlichen Regelung ein Zwiespalt, da einerseits die Behandlungspflicht strafrechtlich sanktioniert ist, andererseits die Behandlung gegen den Willen des Patienten gleichfalls straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben kann.
Weitere Informationen sowie eine Broschüre mit Beispieltexten für eine Patientenverfügung findest du hier
Patientenverfügungen binden auch den Arzt und Pfleger, die zu ihrer Tätigkeit der Zustimmung des Patienten bedürfen. Diese hat der nicht mehr einwilligungsfähige Patient in seiner Patientenverfügung näher umschrieben. Eine diesem Patientenwillen widersprechende Behandlung oder Pflege ist nicht zulässig und zu beenden. Der Arzt oder Pfleger kann sich weder auf eine etwa in einer Pflegevereinbarung vereinbarte künstliche Ernährung noch sein Berufsethos oder Gewissen zur Rechtfertigung seines Handelns berufen. Er kann aber die Behandlung in andere Hände übergeben und so seinem Gewissen entsprechen. Für den Arzt und Pfleger besteht jedenfalls bei der derzeitigen gesetzlichen Regelung ein Zwiespalt, da einerseits die Behandlungspflicht strafrechtlich sanktioniert ist, andererseits die Behandlung gegen den Willen des Patienten gleichfalls straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben kann.
Weitere Informationen sowie eine Broschüre mit Beispieltexten für eine Patientenverfügung findest du hier
Anmerkung
Gesetzliche Regel steht weiter ausIn Deutschland gibt es keine gesetzliche Regelung zu Patientenverfügungen, aber durch das Urteil des Bundesgerichtshofs von März 2003 ein sogenanntes "Richterrecht". Danach müssen bei einem einwilligungsunfähigen Patienten, der an einer irreversiblen tödlichen Erkrankung leidet, lebenserhaltende und lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor etwa in einer Patientenverfügung geäußertem Willen entspricht. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hatte 2004 einen Gesetzentwurf zur Patientenverfügung vorgelegt. Sie hatte den Entwurf mit dem Argument zurückgezogen, die Meinungsbildung dazu sei noch nicht abgeschlossen. Sie hofft, daß sich die Regierung bis Ende 2008 auf ein Gesetz einigt.











Weit hinter der heutigen gesetzlichen Situation zurück, müsste dringend aktualisiert werden!! Ab 1. Sept. 2009 sind Patientenverfügungen rechtlich verbindlich,auch für die behandelnden Ärzte. Ich wundere mich, dass so ein veralteter Artikel hier erscheint, gerade bei einem sowichtigen Thema.