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Richtig vererben: Diese Tipps sollten Sie berücksichtigen


 Haus und Testament (© Elena Petrova - Fotolia.com)

Vererben ist gar nicht so leicht. Das liegt vor allem daran, dass kaum jemand weiß, wer eigentlich tatsächlich erbberechtigt ist. Dabei gelten ein paar einfache Grundregeln, die man kennen sollte. Ohne oder mit einem unwirksamen Testament sowie mit der Ausschlagung des Erbes oder dem Tod aller testamentarischen Erben greift die gesetzliche Erbfolge.

Die gesetzliche Erbfolge

Die ist im Prinzip ganz klar strukturiert: Es gibt Erben verschiedener Ordnung. An erster Stelle stehen die eigenen Kinder in der höchsten, der 1. Ordnung, danach kommen die Eltern in der 2. Ordnung, die Großeltern in der 3. Ordnung und die Urgroßeltern in der 4. Ordnung. Die 1. Grundregel lautet: Erben in einer niedrigeren Ordnung sind immer ausgeschlossen, wenn Erben einer höheren Ordnung vorhanden sind. Beispiel: Die Eltern eines Erblassers erben grundsätzlich in der gesetzlichen Erbfolge nichts, wenn noch Kinder leben. Innerhalb der Ordnungen greift die 2. Grundregel: Es erben nämlich immer die am nächsten verwandten Überlebenden – sie schließen wiederum die eigenen Nachfahren aus. Sind also z. B. in der 1. Ordnung noch Kinder vorhanden, erben logischerweise erst einmal die, erst dann wären die Enkel und Urenkel an der Reihe.

Ganz wichtig: Erben z. B. die Eltern des Erblassers, bekommen beide je 50%, wenn keine sonstigen Erbberechtigten da sind. Ist jedoch 1 Elternteil des Erblassers schon verstorben, fällt das Erbe nicht zu 100% an den überlebenden Elternteil. Es geht stattdessen zu 50% an den überlebenden Elternteil und zu 50% an die Nachkommen des verstorbenen Elternteils, also an die Geschwister des Verstorbenen. Hatte der Verstorbene 3 Geschwister, erhalten diese je 16,67%, genau 1/3 der 50%.

Sonderfall Ehegatte

Dem Ehegatten steht eine besondere Rolle zu, denn Ehepartner sind keine Verwandten, sondern erben unabhängig von der Erbordnung. Gibt es bei Ehepartnern mit einer Zugewinngemeinschaft Erben 1. Ordnung, bekommt der Ehepartner 50% des Erbes. Neben Erben 2. Ordnung und den Großeltern bekommt der Ehepartner 75% des Erbes. Gibt es nur noch Erben 3. oder geringerer Ordnung, ist der Ehepartner ebenfalls Erbe zu mindestens 75%.

Schaffen Sie verbindliche Regelungen

Eine weitere Möglichkeit, Ihren Nachlass zu regeln, besteht im Abschluss eines Erbvertrags vor einem Notar. In einem solchen Vertrag regeln oft unverheiratete Paare ihre wechselseitigen Verpflichtungen, aber auch für alleinstehende Menschen ist der Erbvertrag eine Möglichkeit, sich Pflege im Alter zu sichern, getreu dem Motto: Wer mich pflegt, der erbt. Grundsätzlich bleibt man auch mit einem Erbvertrag frei in der Entscheidung, was zu Lebzeiten mit dem später einmal zu vererbenden Vermögen passiert. Sollte man also zu Lebzeiten sein Vermögen verprassen, nützt dem anderen der Erbvertrag gar nichts, weil es in der Masse nichts mehr zu vererben gibt. Ein Erbvertrag kann, anders als ein Testament, nicht einfach widerrufen werden, die Beteiligten müssten den Vertrag vor einem Notar widerrufen – ein kaum mögliches Unterfangen, wenn sich 2 Menschen im Streit trennen. Abhilfe schafft hier ein Rücktrittsrecht, das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich in bestimmten Situationen vom Vertrag zu lösen. Das Vermächtnis ist eine weitere Möglichkeit, Vermögen im Todesfall weiterzugeben. Der Vermächtnisnehmer bekommt einzelne Teile aus dem Vermögen eines Verstorbenen, wird aber selbst nicht Erbe. Der Vorteil für den Vermächtnisnehmer: Er bekommt von den Erben sein Vermächtnis herausgegeben, muss sich aber ansonsten nicht mit den Erben auseinandersetzen.

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