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Thementreff > Finanzen > Erben und Vererben > Nachträge in Testamenten müssen ordnungsgemäß unterschrieben wer
Nachträge in Testamenten müssen ordnungsgemäß unterschrieben werden
Setzt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese ungültig, wenn er sie nur mit "D. O." unterzeichnet, und es sich dabei nicht um seine Initialen handelt.
Eine Frau verfasste und unterschrieb eigenhändig ein Testament, in dem sie ihren Enkel als Vermächtnisnehmer ihres "Hausstands" einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie diesem "mein Konto" zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung "D. O."
Die Richter hielten diese weitere Verfügung wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müsse eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift solle den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine andersgeartete Unterschrift reiche nur dann aus,wenn an Urheberschaft und Ernsthaftigkeit keine Zweifel bestünden. Diese Voraussetzungen sah das Gericht mit der Abkürzung "D. O." jedoch nicht erfüllt. "D. O." biete auch dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, wenn man darin eine Abkürzung für "Die Obengenannte" verstehen könnte. Eine solche Bezugnahme erlaube für sich genommen nicht die Identifikation der Erblasserin. Darüber hinaus sei die Verfügung "mein Konto" auch zu unbestimmt. Sie lasse nicht erkennen, welches der insgesamt zwei Konten, die der Erblasserin gehörten, gemeint sei.
Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 22. September 2011 (AZ: 6 U 117/10)
Eine Frau verfasste und unterschrieb eigenhändig ein Testament, in dem sie ihren Enkel als Vermächtnisnehmer ihres "Hausstands" einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie diesem "mein Konto" zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung "D. O."
Die Richter hielten diese weitere Verfügung wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müsse eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift solle den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine andersgeartete Unterschrift reiche nur dann aus,wenn an Urheberschaft und Ernsthaftigkeit keine Zweifel bestünden. Diese Voraussetzungen sah das Gericht mit der Abkürzung "D. O." jedoch nicht erfüllt. "D. O." biete auch dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, wenn man darin eine Abkürzung für "Die Obengenannte" verstehen könnte. Eine solche Bezugnahme erlaube für sich genommen nicht die Identifikation der Erblasserin. Darüber hinaus sei die Verfügung "mein Konto" auch zu unbestimmt. Sie lasse nicht erkennen, welches der insgesamt zwei Konten, die der Erblasserin gehörten, gemeint sei.
Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 22. September 2011 (AZ: 6 U 117/10)





