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Handwerker finden


Dachdecker bei der Arbeit

Den richtigen Handwerker finden

Handwerk ist Vertrauenssache. Doch vielfach kennen Sie die Handwerker, die für Sie arbeiten sollen, vorher gar nicht. Das macht die Auswahl etwas schwierig. Doch sollten Sie nicht den Zufall entscheiden lassen, wen Sie beauftragen. Versuchen Sie vorher herauszufinden, wer für Sie in Frage kommt. Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten:
  • Sie entscheiden sich für einen Handwerker, der Ihnen empfohlen worden ist.

  • Sie holen verschiedene Angebote ein, sprechen mit den Firmen und entscheiden dann, wer den Auftrag bekommt.


Idealerweise kombinieren Sie beide Möglichkeiten. Hören Sie sich um, fragen Sie einen Nachbarn, der gerade renoviert hat, welche Erfahrungen er gemacht hat, nutzen Sie alle Möglichkeiten, etwas darüber zu erfahren, wie welcher Handwerker gearbeitet hat. Dabei dürfen Sie nicht vergessen, dass die Ansprüche verschieden sind. Der eine ist von einem Maler begeistert, weil der so "unkompliziert und preiswert" arbeitet, während ihn der andere für "schlampig" hält, weil der nicht "sorgfältig genug" gepinselt hat. Auf der einen Seite gibt es Mitmenschen, die einen übertriebenen Hang zum Perfektionismus haben oder die eine gewisse Lust entwickeln, Streit anzufangen, auch und gerade mit Handwerkern. Auf der anderen Seite gibt es Leute, die sich anscheinend alles gefallen lassen, auch und gerade von Handwerkern. Fragen Sie deshalb immer genau nach und schauen Sie sich die Arbeit nach Möglichkeit selbst an.

Je mehr Erfahrungen anderer Sie nutzen können, um so sicherer wird Ihr Urteil. Wenn Sie dann - ausgehend von den Empfehlungen - verschiedene Angebote oder Kostenvoranschläge einholen, dürften Sie über genügend Informationen verfügen, eine Entscheidung zu treffen. Dabei sollten Sie berücksichtigen, dass die preiswerteste Lösung oft nicht die kostengünstigste ist.

Ein solches Auswahlverfahren lohnt sich natürlich nur bei größeren Vorhaben. Wenn die Sache eilt, weil beispielsweise die Heizung kaputtgeht, oder wenn das Angebot an Handwerkern einfach zu schmal ist, als dass Sie noch auswählen könnten, dann gilt es eher, keine Zeit zu verlieren. Aber auch wenn Sie so vorgehen, wie eben geschildert, sollten Sie daran denken, den Auftrag nicht zu kurzfristig zu planen. Es wäre bedauerlich, wenn Ihnen der Handwerker Ihrer Wahl absagen müßte, weil er bereits "ausgebucht" ist.


Auftrag und Vertrag
Bei kleineren und mittleren Arbeiten vergeben Sie einen Auftrag. Der kann schriftlich formuliert sein, Sie können ihn aber auch mündlich vergeben - und damit ist er verbindlich. Der Schwachpunkt beim mündlichen Auftrag ist, dass er nicht fixiert ist. Das ist in aller Regel unproblematisch, wenn es sich um kleinere Arbeiten handelt oder um akute Störungen. Doch sobald die Sache aufwendiger und kostspieliger wird, ist es in beiderseitigem Interesse, den Auftrag schriftlich zu fixieren oder gleich einen Vertrag zu schließen.

Das wichtigste dabei: Klare Abmachungen. So konkret wie möglich. Das gilt für die Verwendung bestimmter Materialien, bestimmter Fabrikate oder die Einhaltung bestimmter Maße. Denn auf alles, was Sie vertraglich vereinbaren, haben Sie verbindlich Anspruch. Hält der Handwerker sich nicht an diese Vorgaben, können Sie Schadenersatz von ihm verlangen. Unabhängig davon, ob die Arbeit ansonsten fehlerlos ausgeführt wurde.


Nach BGB oder VOB?
Wird nichts anderes vereinbart, gilt das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB. Für viele Verträge wird allerdings vereinbart, dass die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) gilt. Die VOB stellt Sie als Hausbesitzer etwas schlechter. So müssen Sie nach dem BGB den Handwerker erst bezahlen, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind. Nach der VOB - oder wenn Sie es ausdrücklich so vereinbaren - kann der Handwerker Teilzahlungen verlangen. Wichtiger noch: Gilt die VOB, müssen Sie nach Abschluss der Arbeiten innerhalb von zwölf Werktagen Einwände erheben, haben Sie die "Bauleistung bereits ganz oder teilweise in Benutzung genommen", sogar innerhalb von sechs Werktagen. Sonst gilt die Arbeit als akzeptiert. Ein weiterer wesentlicher Unterschied betrifft die Gewährleistungsfrist (siehe unten).


KostenvoranschlagBei größeren Aufträgen sollten Sie auf jeden Fall vor Vertragsabschluss einen Kostenvoranschlag erstellen lassen - es sei denn, Sie vereinbaren einen verbindlichen Fixpreis. Dann ist ein Kostenvoranschlag ja nicht mehr nötig. Beim Kostenvoranschlag muß der Handwerksbetrieb seine Leistungen und die damit verbundenen Kosten "fachmännisch kalkulieren". Das heißt, er listet die einzelnen Leistungen auf und gibt an, wieviel sie jeweils voraussichtlich kosten werden. Sie können den Kostenvoranschlag nutzen, um bestimmte Leistungen zu streichen, zu erweitern, abzuändern. Auf jeden Fall sollte am Ende ein verbindlicher Kostenvoranschlag stehen, der Teil des Vertrages ist.

Ein unverbindliches "Angebot", das Sie vom betreffenden Handwerksbetrieb eingeholt haben, gilt nicht als Kostenvoranschlag. Ebenso müssen Sie darauf achten, daß der Kostenvoranschlag tatsächlich die vertraglich vereinbarten Leistungen enthält. Wenn Sie im Vertrag festhalten, daß Marmorfliesen verlegt werden sollen, muss das auch im Kostenvoranschlag berücksichtigt werden.

Werden die Kosten "wesentlich" überschritten, steht Ihnen ein "außerordentliches Kündigungsrecht" zu. Außerdem können Sie unter Umständen Schadenersatz verlangen. Es ist nicht ganz klar, welche Marge als "wesentliche" Überschreitung gilt. Werte zwischen 15% und 20% dürften sicherlich akzeptiert werden. Natürlich darf die Kostensteigerung nicht darauf zurückzuführen sein, dass Sie bestimmte Wünsche geäußert haben bzw. der Handwerker Ihren Anweisungen gefolgt ist. Auch liegt der Fall anders, wenn Sie rechtzeitig über die Kostensteigerung informiert wurden. Dann können Sie zwar den Vertrag kündigen, jedoch keine Schadenersatzansprüche stellen.


Abnahme vereinbaren
Wenn es nicht ohnehin vorgesehen ist, sollten Sie vorschlagen, eine Abnahme vor Ort vertraglich zu vereinbaren. Das ist für beide Vertragsparteien die sicherste Lösung. Ihr Handwerker wird zu einem festen Termin entlastet und Sie können seine Leistung nachprüfen - durchaus mit fachkundiger Unterstützung. Haben Sie nichts vereinbart, muss Ihnen der Handwerker nur mitteilen, dass seine Leistungen abgeschlossen sind. Dann haben Sie, wie bereits erwähnt, zwölf oder nur sechs Werktage Zeit, die Arbeiten zu beanstanden. Danach haben Sie zwar noch mindestens zwei Jahre volle Gewährleistungsansprüche (siehe unten); der Unterschied betrifft jedoch die Beweislast: Bis zur Abnahme muss der Handwerker beweisen, dass er die Leistung vertragsgemäß erbracht hat. Gelingt ihm dies, müssen Sie zahlen. Bei den Gewährleistungsansprüchen sind Sie derjenige, der die Mängel beweisen muss.


Längere Gewährleistungsfrist vereinbaren
Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Nach der VOB gilt sie für die Dauer von zwei Jahren. Danach verjähren Ihre Ansprüche. Es ist daher ratsam, dass Sie darauf bestehen, eine längere Frist zu vereinbaren. Durchaus üblich ist eine Ausdehnung der Frist auf fünf Jahre, das entspricht im übrigen auch den Regelungen des BGB. Was bedeutet Gewährleistung eigentlich? Wenn Sie nach der Abnahme noch einen Mangel feststellen, so haben Sie Anspruch auf dessen Beseitigung. Sie müssen diesen Mangel allerdings nachweisen und Ihrem Handwerker eine angemessene Frist setzen, den Mangel zu beheben. Gleichzeitig müssen Sie ihm androhen, nach Ablauf dieser Frist jede weitere Mängelbeseitigung abzulehnen. Erst wenn der Handwerker Ihrer Aufforderung nicht nachkommt, können Sie einen anderen Betrieb einschalten und Schadenersatz beanspruchen.


Stimmt die Rechnung?
Nach Abschluss der Arbeiten bekommen Sie die Rechnung präsentiert. Und hier lohnt es sich, genauer hinzuschauen: Gemäß VOB muß diese Rechnung nämlich "prüffähig" sein, was nichts anderes bedeutet als: Ein lesekundiger Mensch ohne spezielle Fachkenntnisse sollte erkennen können, welche Leistungen sich hinter den einzelnen Rechnungsposten verbergen und wie die Beträge im einzelnen zustandekommen. Erscheint Ihnen ein Posten zweifelhaft oder unverständlich, so können Sie ihn beanstanden. Begleichen Sie dann nur den Teil der Rechnung, der Ihnen nachvollziehbar erscheint, und fordern Sie den Handwerker auf, die strittigen Posten klarzulegen.

Vielleicht wird er das tun, vielleicht wird er bereit sein, die Rechnung zu korrigieren. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie auf jeden Fall juristischen Rat einholen. Unter Umständen steht Ihnen ein langwieriges Gerichtsverfahren bevor, an dessen Ende Sie weit mehr an Anwaltskosten zu tragen haben als die gesamte Rechnung Ihres Handwerkers ausmachte. Denken Sie also auch an die Verhältnismäßigkeit Ihrer Mittel.

Die Anforderungen an die Rechnung sind im übrigen weit weniger streng, wenn Sie vorher einen Pauschalpreis vereinbart haben.


Schwarzarbeit
Abgesehen davon, dass Schwarzarbeit tiefe Löcher in die Sozialkassen reißt und mittelbar uns alle schädigt, gibt es auch ganz praktische Gründe, warum Sie davon Abstand nehmen sollten, mit Handwerkern zu arbeiten, die "schwarzarbeiten", das heißt keine gewerbliche Anmeldung besitzen. Der wohl wichtigste: Sie haben keinerlei Ansprüche auf Gewährleistung. Bei Schäden und Pfusch bleiben Sie auf Ihren Reparaturkosten sitzen. Gleichzeitig dürfte die Wahrscheinlichkeit zunehmen, dass Sie gerade bei Handwerkern, die "im Schatten arbeiten", diesen Garantieschutz bräuchten.

Schwarzarbeitsverträge sind nichtig, das heißt, Ihr Auftragnehmer muß sich nicht an die Vereinbarungen halten, und Sie haben keine Möglichkeit, ihn zu belangen. Weiterhin besteht für Schwarzarbeiter kein Unfallversicherungsschutz. Was passiert, wenn ein Schwarzarbeiter vom Baugerüst fällt und sich verletzt, können Sie sich ausmalen. Zu guter Letzt machen Sie sich strafbar, wenn Sie Schwarzarbeiter beauftragen.

Allerdings sind zwei Fälle davon zu unterscheiden: wenn Sie nicht wussten, dass Ihr Auftragnehmer Schwarzarbeiter beschäftigt hat, ist der Vertrag gültig, einschließlich der Gewährleistungsansprüche. Wenn Sie einen Handwerker beschäftigen, der ordnungsgemäß angemeldet ist, der aber ohne Rechnung arbeitet und "nach BAT bezahlt" werden will (Handwerkerjargon für "Bar auf Tatze"), liegt der Fall nochmals anders: der Vertrag ist zwar rechtlich gültig, allerdings kann es Probleme geben, wenn Sie ohne Quittung Ansprüche geltend machen wollen, da Sie Ihre Zahlung ja schwer beweisen können. Strafbar ist diese Form der "Schwarzarbeit" nicht unbedingt - wenigstens nicht für Sie. Ihr Auftragnehmer macht sich allerdings der Steuerhinterziehung schuldig, wenn er die Einnahmen nicht versteuert. Wenngleich Sie selbst kein Strafverfahren riskieren, ist auch diese Form der "Schwarzarbeit" zumindest fragwürdig und Ihre Ansprüche sind nicht klar geregelt. Außerdem sollten Sie sich die Frage stellen, auf welcher Basis ein Vertragsverhältnis steht, bei dem Sie Ihrem Vertragspartner zum Steuerbetrug verhelfen.

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