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Rente und Steuern: So rechnet das Finanzamt

Finanzamt, Steuern und Rente: Diese Begriffe lassen viele Ruheständler zusammenzucken. Der Grund: Seit 2005 greift der Fiskus bei Alterseinkünften stärker zu als bisher und verlangt Steuern. „Schuld“ daran ist die Rentenreform, die den Steuersatz für einen 65-jährigen Neurentner von 27 % auf 50 % steigen ließ – und für jeden neuen Rentnerjahrgang wird’s teurer, bis die gesetzliche Rente ab 2040 voll versteuert wird. Dazu kommt, dass alle zukünftigen Rentensteigerungen voll steuerpflichtig sind. Denn mit Rentenbeginn wird ein Freibetrag ermittelt, der ein Leben lang gilt.

Beispiel: Im Jahr 2011 beträgt die Rente eines Neurentners 1.000 Euro. 62 % davon sind im 1. Jahr steuerpflichtig, 38 % (= 380 Euro) nicht. Diese 380 Euro sind ab dem 2. Jahr des Rentenbezuges dann der lebenslange Freibetrag. Steigt die Rente im Laufe der Jahre z. B. auf 1.100 Euro, sind trotzdem nur 380 Euro steuerfrei.

Fiskus kann nicht voll zugreifen

Auf die gesamte Rente wird der Fiskus dennoch nie zugreifen können – und hier können auch Ruheständler mit besseren Einkünften anfangen durchzuatmen. Denn grundsätzlich sind bei Rentnern (wie bei jedem anderen auch) Einkünfte immer bis zu 8.004 Euro steuerfrei (für Verheiratete verdoppelt sich der Satz auf 16.008 Euro). Gleichzeitig können die Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der Grundversorgung steuerlich voll abgesetzt werden, und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro bzw. 72 Euro vermindert das zu versteuernde Einkommen, so dass bei einer gesetzlichen Rente von rund 1.300 Euro und einem Krankenkassenbeitrag mit Pflegeversicherung von 130 Euro kein Cent Steuern gezahlt werden muss, wenn es sonst keine Einkünfte gibt, die das zu versteuernde Einkommen erhöhen. Bei verheirateten Rentenbeziehern erhöhen sich die steuerfrei beziehbaren Renten entsprechend.

Weitere Steuerentlastungen möglich

Zusätzlich kommen noch weitere Steuererleichterungen hinzu, die z. B. für Riester-Renten oder Betriebsrenten in Anspruch genommen werden können. Zum einen ist das der Altersentlastungsbetrag, der bis 2040 zwar auch abgeschmolzen wird, derzeit aber noch für Steuervorteile sorgt. Im Jahr 2011 sind 30,4 % der Einkünfte begünstigt, nach oben begrenzt auf 1.444 Euro. Versorgungsbezüge im öffentlichen Dienst (z. B. Ruhegehalt bei Beamten) oder in der privaten Wirtschaft (Betriebsrenten) kommen ebenfalls in den Genuss einer Steuervergünstigung, des sogenannten Versorgungsfreibetrages. 2011 sind 0,4% der Versorgungsbezüge steuerlich begünstigt, maximal jedoch 2.280 Euro. Der Zuschlag liegt bei 684 Euro, der Werbungskostenpauschbetrag bei 102 Euro.

Private Vorsorge

Noch weniger Sorgen müssen sich Rentner machen, die mit Renten- und Kapitallebensversicherungen für das Alter vorgesorgt haben. Denn ihre Renten werden nur mit dem geringen Ertragsanteil besteuert – ein 65-Jähriger könnte monatlich aus Versicherungen, die er für die private Vorsorge abgeschlossen hat, mehr als 4.000 Euro Rente beziehen, wenn er kein weiteres Einkommen hat – und würde trotzdem keinen Cent Steuern zahlen. Bei Riester- und Rürup-Renten gelten dagegen andere Regeln: Riester-Renten sind heute bereits − nach Abzug des Altersentlastungsbetrages − zu 100 % steuerpflichtig. Bei Rürup-Rentnern dagegen ist die Steuer ein nicht ganz so heißes Thema. Diese Rente müssen Rentner des Jahrgangs 2011 − wie die gesetzliche Rente − nur mit 62 % versteuern.


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